I. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen FC Rhenania 1910 Immendorf e.V. und hatseinen Sitz in 52511 Geilenkirchen-Immendorf. Der Verein ist im Vereinsregister der zuständigen Justizbehörde eingetragen.

 

II. Vereinszweck / Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung und körperlichen Ertüchtigung zu geben sowie den Gemeinschafts- geist zu pflegen und zu fördern. Die jugendlichen Mitglieder erfahren durch den Verein neben der sportlichen auch eine jugendpflegerische sowie soziale Förderung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

 III. Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

IV. Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes und der untergeordneten Verbände.
  2. Außer Fußballsport werden noch weitere Sportarten Der Verein hat den entsprechenden Verbänden beizutreten, soweit diese Sportarten an offiziellen Wettkämpfen teilnehmen.

 

V. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit, seiner Hautfarbe und seiner politischen oder religiösen Überzeugungen werden.

Der Verein hat:

  1. Volljährige Mitglieder
  2. jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind die nicht volljährigen Mitglieder, sie müssen ihr Aufnahmegesuch durch den gesetzlichen Vertreter beantragen. Bei Mitgliederversammlungen haben sie kein Stimm- und Wahlrecht. Sie unterstehen der Jugendabteilung und ihrer Jugendordnung.

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diese Anträge entscheidet. Diesem Antrag entsprechend erfolgt auch die Abteilungszuordnung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht jedoch nicht begründet zu werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört und die der/den Sportart/en des Mitgliedes entspricht/entsprechen. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

 

VI. Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vom Vorstand ausgewählten EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Als Mitglied des DFB und anderer Sportverbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Email-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. bei Fußball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. bei Fußball: Platzverweise usw.) an den Verband.
  3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett, der Vereinszeitung, der Internetseite des Vereins sowie über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

  1. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 VII. Ehrenmitglieder

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wer sich als Vorsitzender um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen.

 VIII. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Volljährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 IX. Beiträge der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, sie orientieren sich an den Vorschriften des Landessportbundes.

Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Die Beitragspflicht der jugendlichen Mitglieder wird gesondert geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Abteilungsinterne Zusatzbeiträge können von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen werden und sind mit dem Vereinsbeitrag zu erheben.

 X. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann,
  2. durch Tod,
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste,

Die Streichung von der Mitgliederliste des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Eine Streichung ist zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand geraten ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens mindestens sechs Wochen verstrichen sind und keine Zahlung eingegangen ist. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann nur vom Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlossen werden und zwar:

  1. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört;
  2. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung durch Einschreibebrief eine schriftliche Beschwerde an den Verein zulässig. Nach nochmaliger Stellungnahme durch den Vorstand trifft dieser eine endgültige Entscheidung.

Mitglieder, die nach Austritt oder Ausschluss nicht mehr dem Verein angehören, verlieren jeden Anspruch an den Verein und dessen Einrichtungen. Das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

 

XI. Strafbestimmungen

Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Spielersperren, Verweis u. dgl.) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der gegen die Satzung des Vereins oder einer der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, verstößt oder das Ansehen oder das Vermögen des Vereins gefährdet. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss des Mitglieds nach § 9 dieser Satzung nicht in Betracht kommt. Widerspruch kann innerhalb einer Woche schriftlich eingereicht werden.

 

XII. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  1. der Vereinsvorstand
 
 

XIII. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erstreckt sich auf alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung den volljährigen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch schriftliche Einladung oder mittels Email.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Erstattung des Jahresberichts durch den Vorstand und die Abteilungen,
  2. Erstattung des Kassenberichts,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vereinsvorstandes,
  5. Wahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer,
  6. Sonstiges

Änderungswünsche zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor Versammlungs- beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom zuvor bestimmten Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich aufzunehmen.

Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für Satzungsänderungen ist dagegen die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Der Versammlungsleiter schlägt bei Abstimmungen ein Verfahren vor, über das die Mitglieder offen mit einfacher Mehrheit beschließen. Für das Verfahren der „Geheimen Wahl“ genügt die Zustimmung von 1/10 der Anwesenden.

Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder findet statt, wenn:

  1. der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf besondere Ereignisse für erforderlich hält,
  2. die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Für diese Versammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

XIV. Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Vorsitzende/r,
  2. Vorsitzende/r,
  3. Geschäftsführer/in,
  4. Kassenwart/in,
  5. Schriftführer/in,
  6. bis zu drei

Dem Vereinsvorstand gehören zudem an:

  1. der/die Ehrenvorsitzende/n,
  2. Jugendleiter/in oder Vertreter/in,
  3. die Leiter/in oder Stellvertreter/in der jeweiligen Abteilungen,
  4. Übungsleiter/in der Sportgruppen, die keiner Abteilung angehören.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gemäß §14 a) bis d) dieser Satzung.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht speziell von den Abteilungen wahrgenommen werden. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Kontrolle der einzelnen Abteilungen in deren Bereichen.

Die Zuständigkeiten und Kompetenzrahmen zwischen Vorstand und Abteilungsleitungen können über Vereinbarungen geregelt werden.

Die Vorstandsmitglieder gemäß § 14 a) bis d) dieser Satzung sind allein vertretungsberechtigt. Zur Abgabe von Willenserklärungen bzw. zum Abschluss von Rechtsgeschäften über einen Geschäftswert von 1.000 € bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Vertretungsberechtigten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Beträgt der Geschäftswert mehr als 10000 €, bedarf es hierzu einen Vorstandsbeschluss.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, jedoch längstens sechs Monate über die jeweilige Amtszeit hinaus.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vereinsvorstand den Posten bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

Um in der Vorstandsarbeit eine Kontinuität zu erhalten, soll der Vorstand alternierend gewählt werden, d.h. in einem Jahr der Vorsitzende und der Kassenwart, im darauf folgenden Jahr der Stv. Vorsitzende und der Geschäftsführer.

Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung ein. Er oder bei Verhinderung sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzung.

Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

XV. Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein allein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  3. Mitglieder bzw. ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüche, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 XVI. Abteilungen

Der Verein untergliedert sich in die Abteilungen der jeweiligen im Verein betriebenen Sportarten sowie in die Jugendabteilung. Jede Abteilung soll von einer Abteilungsleitung geführt werden.

Die Jugendabteilung besteht aus den nicht volljährigen Mitgliedern und den im Jugendbereich tätigen Übungsleitern, Betreuern und Trainern. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbständig und führt eine eigene Kasse. Ein Geschäfts- und Kassenbericht ist dem Vereinsvorstand am Ende des Vereinsgeschäftsjahres vorzulegen.

Die Abteilungsleitungen werden durch den Vorstand bestätigt. Neu zu gründende Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes mit mindestens ¾ Mehrheit.

 XVII. Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung soll sich zusammensetzen aus:

  1. Abteilungsleiter/in,
  2. stellvertretender Abteilungsleiter/in,
  3. Geschäftsführer/in,
  4. ein mehrere Beisitzer können der Abteilungsleitung angehören.

Die Abteilungsleitung regelt die abteilungsinternen Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der übrigen Organe des Vereins fallen. Sie wird gewählt von den Abteilungsmitgliedern auf der ordentlichen Abteilungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, längstens sechs Monate über die Wahlzeit hinaus.

Scheidet ein Abteilungsleitungsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann die übrige Abteilungsleitung den Posten bis zur nächsten Abteilungsversammlung kommissarisch besetzen.

Sportgruppen, die keiner Abteilung zugehören, werden im Vorstand durch die jeweiligen Übungsleiter/in vertreten.

Die Abteilungsversammlung wird durch den Abteilungsleiter einberufen.

Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung den Abteilungsmitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch schriftliche Einladung oder mittels elektronischer Medien.

Die ordentliche Abteilungsversammlung beschließt über den Jahresbericht des Abteilungsleiters sowie über die Entlastung und Wahl der Abteilungsleitung.

Für die Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung gelten die entsprechenden Bestimmungen der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 XVIII. Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer/innen, die Vereinsmitglieder sein müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Von den Kassenprüfern scheidet alle zwei Jahre mindestens der/die jeweils dienstälteste Kassenprüfer/in aus. Scheiden Kassenprüfer/innen im Laufe ihrer Amtszeit aus, so sind auf der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen durchzuführen. Die Kassenprüfer/innen haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

XIX. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Sporthilfe e.V. in Duisburg zu übertragen.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes.

XX. Vereinsordnungen

Neben dieser Satzung können weitere Vereinsordnungen das Vereinsleben regeln, insbesondere eine Geschäftsordnung, Ehrungsordnung, Beitrags- und Finanzordnung. Für den Erlass sowie die Änderung von Vereinsordnungen – mit Ausnahme der Jugendordnung – ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 XXI. In-Kraft-treten

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2015 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 26. November 2010.

Geilenkirchen-Immendorf, den 23. Oktober 2015

 

 

Versammlungsleiter:                                                 Protokollführer:

    
    

(Frank Lohmann, Stv. Vorsitzender)                          (Marvin Limpinsel, Schriftführer