Jugendordnung des FC Rhenania 1910 Immendorf e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des FC Rhenania 1910 Immendorf e.V. sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. Zur Jugendabteilung gehören auch die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch in einer Jugendmannschaft aktiv sind.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über · die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

(1) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
(2) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
(3) Vermittlung der Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft,
(4) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und des Zusammen­ lebens,
(5) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
(6) Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

(1) der Jugendtag
(2) der Jugendausschuss

§ 4 Der Jugendtag

(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage.
(2) Er besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung, die das 14. Lebens­
jahr vollendet haben und den Mitgliedern des Jugendausschusses.
(3) Aufgaben des Jugendtages sind:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
d) Entlastung des Jugendausschusses ·
e) Wahl des Jugendausschusses .
f) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis- und Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(4) Der ordentliche Jugendtag findet alle zwei Jahre statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tages­ ordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
(5) Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder eines mit mindestens 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
(6) Der Jugendtag wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer anwesend ist. Erreicht die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer diese Hälfte nicht, liegt Beschlussunfähigkeit vor. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
(7) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus:

• dem/der Jugendleiter(in)
• dem/der stellv. Jugendleiter(in)
• dem/der Jugendgeschäftsführer(in)
• dem/der Jugendkassierer(in)
• 2 Jugendvertretern (zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendlicher)
• bis zu 3 Beisitzern
• den Trainern und Betreuern der einzelnen Jugendmannschaften

(2) Der/die Jugendleiter(in) vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen. Der/die Jugendleiter(in) und der/die Jugendgeschäftsführer(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
(3) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
(4) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(5) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
(6) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.
(7) Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
(8) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendleiter(in) eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.


§ 6 Abstimmungen

(1) Bei allen Abstimmungen und Wahlen auf dem Jugendtag und im Jugendausschuss genügt einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet_ Ablehnung. ·
(2) Abstimmungen und Wahlen müssen auf Antrag geheim durch Stimmzettel erfolgen.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung des Jugendtages am 10. März 2003 in Kraft und ersetzt alle bis dahin existierenden Jugendordnungen.