Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

Diese Beitrags- und Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage aber in § 18 der Satzung vom 26. November 2010.

Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder, insbesondere die Beitragshöhe, die Fälligkeit, Beitragsermäßigungen, Zahlungsmodalitäten, Erhebung von Verwaltungsgebühren und kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Beitragsermäßigungen sowie den Grundsatz der Fälligkeit.

Der Vorstand beschließt die Zahlungsmodalitäten, Erhebung von Verwaltungsgebühren (Aufwand-, Mahn-, Zustellgebühren), Anträge auf Stundung und Beitragsbefreiungen.

§ 3 Beiträge und Zusatzbeiträge der Abteilungen

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. Das Gleiche gilt für evtl. von den Abteilungsversammlungen beschlossene Zusatzbeiträge.

Folgende Beiträge werden erhoben: Stand: 24.10.2014

Beitragsklasse Mitgliedsform   Beitragshöhe jährl.
     
1 Ehrenmitglieder   beitragsfrei
2 Erwachsene ab 18 Jahre   42,00€
3 Erwachsene ab 65 Jahre, Rentner, Pensionäre   42,00€
4 Erwachsene bis 25 Jahre, sofern Azubi, Student, usw.   42,00€
5 Jugendliche bis 18 Jahre   36,00€
6 Kinder bis 14 Jahre   30,00€

Familienbeiträge: das 3. und jedes weitere Mitglied, sofern es sich um Kinder oder Jugendliche handelt, erhält 50 % Rabatt, sofern der Gesamtfamilienbeitrag von einem Konto erhoben wird.

§ 4 Fälligkeiten der Beiträge

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsstatus maßgebend. Die Beitragspflicht beginnt zum 1. des Monats des dem Eintrittsdatum folgenden Monats.

2. Ermäßigungsgründe, sofern sie sich nicht aus dem Alter oder Familienstatus ergeben, müssen beantragt und evtl. mit Unterlagen begründet werden.

3. Die Beiträge werden jährlich fällig zum 1. März. Von Neumitgliedern, die nach dem 1. März eines Kalenderjahres eintreten, kann der Restjahresbeitrag nacherhoben werden.

4. Die Beiträge werden zum o.g. Fälligkeitstermin durch eine zu erteilende Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) abgebucht. Sollte eine Abbuchung aus Gründen, die der Zahlungspflichtige zu verantworten hat, nicht erfolgreich sein, werden die daraus entstehenden Kosten dem Zahlungspflichtigen aufgebürdet.

5. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, werden die fälligen Beiträge per Rechnung erhoben. Zusätzlich zum Beitrag können z.B. Gebühren für Verwaltungsmehraufwand, Porto, Mahnungen erhoben werden.

§ 5 Vereinsbeitragskonto
Als Vereinsbeitragskonten sind folgende Konten zu benutzen:

Kontoinhaber: FC Rhenania Immendorf

VR-Bank Rur-Wurm eG, IBAN DE49 3706 9381 6500 5380 13, BIC GENODED1IMM
Kreissparkasse Heinsberg, IBAN DE05 3125 1220 0006 8031 91, BIC WELADED1ERK

§ 6 Vereinsaustritt/Ende der Beitragspflicht

Das Ende der Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft, näheres hierzu ist in der Satzung geregelt.


§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Beitragsordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2014 beschlossen und tritt am nachfolgenden Tag in Kraft.

Geilenkirchen-Immendorf, den 24. Oktober 2014

Versammlungsleiter:                                         Protokollführerin:

Stefan Hausmann                                              Reinhilde Röskes
(1. Vorsitzender)                                               (Schriftführerin)